§ 37 LFischGZuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines ist
- 1.für Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz haben, die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Polizeibezirk der Antragsteller wohnt,
- 2.für alle übrigen Personen die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Polizeibezirk der Antragsteller den Fischfang ausüben will.