§ 30 SchulG LSA - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SchulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) Die Lehrerin und der Lehrer erzieht und unterrichtet in eigener pädagogischer Freiheit und Verantwortung. Sie sind an Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie an die Beschlüsse der Konferenzen gebunden.
(2) Die Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. Von der Lehrerin und von dem Lehrer wird gefordert, den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen die Grundwerte der Verfassung zu vermitteln und sich für den Staat und die Gestaltung der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung einzusetzen.
(2a) Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, den beratenden und unterstützenden Kontakt zu den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler zu suchen und sie insbesondere über den schulischen Entwicklungsstand ihrer Kinder zu informieren sowie mit Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern die Zusammenarbeit zu pflegen.
(3) Die Lehrerin oder der Lehrer erteilt Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern, Schulstufen und Schulformen, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben. Darüber hinaus haben sie Unterricht in anderen Fächern, Schulstufen und Schulformen zu erteilen, wenn es ihnen nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung von Religionsunterricht. Sie sind verpflichtet, Aufgaben im Rahmen der Eigenverwaltung der Schule und andere schulische Aufgaben außerhalb des Unterrichts zu übernehmen.
(4) Die Lehrerin und der Lehrer aktualisieren ständig ihre Unterrichtsbefähigung und sollen sich auch in der unterrichtsfreien Zeit entsprechend einer sich aus ihrem Abschluss ergebenden Notwendigkeit fortbilden. Die Fortbildung soll möglichst und weitgehend außerhalb des Unterrichts stattfinden. Die vom Land gemachten Fort- und Weiterbildungsangebote stehen Lehrerinnen und Lehrern an anerkannten Ersatzschulen in gleicher Weise offen wie Lehrkräften an öffentlichen Schulen. Lehrkräfte können zur Teilnahme an der Fortbildung verpflichtet werden. Für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Betreuungspersonal gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(5) Die Lehrerausbildung erfolgt in schulformbezogenen Studiengängen für das
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Lehramt an Grundschulen,
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Lehramt an Sekundarschulen,
- 3.
Lehramt an Förderschulen,
- 4.
Lehramt an Gymnasien,
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Lehramt an berufsbildenden Schulen
und gliedert sich in ein wissenschaftliches Studium in einer ersten Phase und einen pädagogischen Vorbereitungsdienst in der zweiten Phase. Die erste und zweite Phase der Lehrerausbildung sowie berufsbegleitende Studiengänge der Lehrerweiterbildung schließen mit staatlichen Prüfungen vor dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt - Landesprüfungsamt für Lehrämter ab. Ein Abschluss mit einem Mastergrad in einem akkreditierten Studiengang, der die Befähigung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt vermittelt, ersetzt die Erste Staatsprüfung. Ausbildung und Prüfung in der ersten Phase der Lehrerausbildung werden in den Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen nach Maßgabe von Verordnungen der obersten Schulbehörde geregelt. Ausbildung und Prüfung in der zweiten Phase der Lehrerausbildung werden durch Verordnung der obersten Schulbehörde geregelt. Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die Prüfungsordnungen für die Lehrämter, die Ausbildung innerhalb des Vorbereitungsdienstes und die Abschlüsse durch Verordnung zu regeln.
(6) Die Anzahl der Einstellungen der Lehrkräfte in den Vorbereitungsdienst kann für die jeweiligen Lehrämter und für den jeweiligen Einstellungstermin beschränkt werden, soweit die nach dem für die oberste Schulbehörde geltenden Einzelplan zur Verfügung stehenden Stellen und Haushaltsmittel oder die Ausbildungskapazität nicht ausreichen. Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität sind die personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten auszuschöpfen, wobei die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den ausbildenden Stellen obliegen, nicht unzumutbar beeinträchtigt und die sachgerechte Ausbildung nicht gefährdet werden dürfen. Übersteigt die Zahl der rechtzeitig eingegangenen Bewerbungen die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, so sind vorab bis zu 10 v. H. der Ausbildungsplätze der Lehrämter für außergewöhnliche Härtefälle zu vergeben. Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen der Lehrämter sind
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bis zu 30 v. H. nach Dauer der Wartezeit und
- 2.
mindestens 70 v. H. nach fachlicher Leistung
zu vergeben. Aus den Quoten nach Satz 3 und Satz 4 Nr. 1 nicht in Anspruch genommene Ausbildungsplätze werden nach fachlicher Leistung vergeben. Soweit das Land für eine Ausbildung in bestimmten Fächern, sonderpädagogischen oder beruflichen Fachrichtungen einen besonderen Bedarf hat, dürfen für einen Einstellungstermin bis zu 50 v. H. der insgesamt vorhandenen Ausbildungsplätze für das jeweilige Lehramt gesondert vergeben werden. Die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Satz 6 erfolgt nach fachlicher Leistung. Die oberste Schulbehörde stellt den besonderen Bedarf und den sich daraus ergebenden Teil der Ausbildungsplätze nach Satz 6 fest und gibt dies zeitnah zum jeweiligen Einstellungstermin bekannt. Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
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das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren einschließlich der zu beachtenden Fristen und der Folgen der Fristversäumung sowie des Verfahrens zur Besetzung frei gebliebener Stellen,
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die Einzelheiten für die Ermittlung und Verteilung der Ausbildungskapazitäten auf die Lehrämter und Fächer oder Fachrichtungen, insbesondere
- a)
die Kriterien zur Ermittlung der Vorhaltung der Seminarleitungen und Fachseminarleitungen,
- b)
die Maßstäbe für die Prognose des Bedarfs an Lehrkräften in den verschiedenen Lehrämtern unter Berücksichtigung des besonderen Bedarfs in bestimmten Fächern oder sonderpädagogischen oder beruflichen Fachrichtungen und
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die Kriterien zur Feststellung der Eignung von Schulen als Ausbildungsschulen und deren Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung der Schülerinteressen an einem ordnungsgemäßen Unterricht,
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die Kriterien für die Anerkennung als außergewöhnlicher Härtefall und für die Auswahl innerhalb der außergewöhnlichen Härtefälle,
- 4.
das Nähere über die Berechnung der Wartezeit, insbesondere zum Fristbeginn und zu den anrechenbaren Zeiten, und
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die Kriterien für die Auswahl nach der fachlichen Leistung
zu bestimmen. Die oberste Schulbehörde ermittelt für jedes Lehramt die Anzahl der Plätze, auf denen die Ausbildung zum Beginn des jeweiligen Einstellungstermins möglich ist, und setzt diese Zahlen durch Verordnung fest.
(7) Hochschulabschlüsse im Lehrerbereich, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben wurden, werden aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18, ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28, ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 368), anerkannt.
(8) Hochschulabschlüsse im Lehrerbereich, die in einem anderen als in Absatz 7 genannten Staat erworben worden sind, werden anerkannt, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Wird die Gleichwertigkeit nicht festgestellt, können Ausgleichsmaßnahmen gefordert werden. Ausgleichsmaßnahmen sind Anpassungslehrgang mit Abschlussprüfung oder Eignungsprüfung. Die antragstellende Person kann zwischen den Ausgleichsmaßnahmen wählen.
(9) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung im Benehmen mit den zuständigen Ausschüssen des Landtages die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der Hochschulabschlüsse im Lehrerbereich sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für das Absolvieren von Ausgleichsmaßnahmen zu regeln. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt findet nur hinsichtlich seiner §§ 18 und 21 sinngemäß Anwendung.