§ 30 SchulG LSA - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) Die Lehrerin oder der Lehrer erzieht und unterrichtet in eigener pädagogischer Freiheit und Verantwortung. Sie sind an Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie an die Beschlüsse der Konferenzen gebunden.
(2) Die Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. Von der Lehrerin und von dem Lehrer wird gefordert, den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen die Grundwerte der Verfassung zu vermitteln und sich für den Staat und die Gestaltung der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung einzusetzen.
(2a) Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, den beratenden und unterstützenden Kontakt zu den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler zu suchen und sie insbesondere über den schulischen Entwicklungsstand ihrer Kinder zu informieren sowie mit Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern die Zusammenarbeit zu pflegen.
(3) Die Lehrerin oder der Lehrer erteilt Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern, Schulstufen und Schulformen, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben. Darüber hinaus haben sie Unterricht in anderen Fächern, Schulstufen und Schulformen zu erteilen, wenn es ihnen nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung von Religionsunterricht. Sie sind verpflichtet, Aufgaben im Rahmen der Eigenverwaltung der Schule und andere schulische Aufgaben außerhalb des Unterrichts zu übernehmen.
(4) Die Lehrerin und der Lehrer aktualisieren ständig ihre Unterrichtsbefähigung und sollen sich auch in der unterrichtsfreien Zeit entsprechend einer sich aus ihrem Abschluss ergebenden Notwendigkeit fortbilden. Die Fortbildung soll möglichst und weitgehend außerhalb des Unterrichts stattfinden. Die vom Land gemachten Fort- und Weiterbildungsangebote stehen Lehrerinnen und Lehrern an anerkannten Ersatzschulen in gleicher Weise offen wie Lehrkräften an öffentlichen Schulen. Lehrkräfte können zur Teilnahme an der Fortbildung verpflichtet werden. Für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Betreuungspersonal gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(5) Die Lehrerausbildung erfolgt in schulformbezogenen Studiengängen für das
- 1.Lehramt an Grundschulen,
- 2.Lehramt an Sekundarschulen,
- 3.Lehramt an Förderschulen,
- 4.Lehramt an Gymnasien,
- 5.Lehramt an berufsbildenden Schulen
und gliedert sich in ein wissenschaftliches Studium in einer ersten Phase und einen pädagogischen Vorbereitungsdienst in der zweiten Phase. Die erste und zweite Phase der Lehrerausbildung sowie berufsbegleitende Studiengänge der Lehrerweiterbildung schließen mit staatlichen Prüfungen vor dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt - Landesprüfungsamt für Lehrämter ab. Ein Abschluss mit einem Mastergrad in einem akkreditierten Studiengang, der die Befähigung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt vermittelt, ersetzt die Erste Staatsprüfung. Ausbildung und Prüfung in der ersten Phase der Lehrerausbildung werden in den Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen nach Maßgabe von Verordnungen der obersten Schulbehörde geregelt. Ausbildung und Prüfung in der zweiten Phase der Lehrerausbildung werden durch Verordnung der obersten Schulbehörde geregelt. Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die Prüfungsordnungen für Lehrämter, die Ausbildung innerhalb des Vorbereitungsdienstes sowie die Abschlüsse, die Bemessung der Ausbildungskapazitäten und bei beschränkten Kapazitäten die Zulassung zum Vorbereitungsdienst durch Verordnung zu regeln.