§ 51f GOLT - Anwendbarkeit der Geschäftsordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
Können bestimmte Rechte nach dieser Geschäftsordnung nur von einer Mehrzahl von Mitgliedern des Landtags oder zwei Fraktionen ausgeübt werden, so können sie im Ausschuss von einer entsprechenden Zahl von Mitgliedern oder zwei Fraktionen ausgeübt werden; ist die Ausübung von Rechten einem bestimmten Anteil der Mitglieder des Landtags vorbehalten, so können diese Rechte von dem entsprechenden Anteil der Mitglieder des Ausschusses ausgeübt werden. Im Übrigen gilt für die Beratungen des Notausschusses diese Geschäftsordnung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.