§ 51c GOLT - Zusammentritt des Notausschusses als Notparlament
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Notausschuss unverzüglich als Notparlament ein, wenn eine Notlage vorliegt und eine hybride Sitzung des Landtages nicht zulässig ist. Sie oder er macht die Einberufung und ihre Begründung in geeigneter Weise bekannt.