§ 10 HIngG - Eintragungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
- Amtliche Abkürzung
- HIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 50-51
(1) 1 In das Berufsverzeichnis bauvorlageberechtigter Ingenieurinnen und Ingenieure ist vorbehaltlich des § 20 auf Antrag einzutragen, wer
- 1.
berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Abs. 2 bis 3 zu führen,
- 2.
als Bauingenieurin oder Bauingenieur nach Sachkunde und Erfahrung für die Vorbereitung eines Bauvorhabens nach § 49 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
- a)
die Eignung durch eine unter fachkundiger Aufsicht einer bauvorlageberechtigten Person oder Gesellschaft erbrachte Berufspraxis auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden und ihrer Ausführung in Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung mit einer Baustellenpraxis von mindestens sechs Monaten sowie durch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nachweist oder
- b)
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat kommend einen nach dem Recht der Europäischen Union entsprechenden Nachweis erbringt,
- 3.
eine berufliche Niederlassung oder Anstellung im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen oder hier die Hauptwohnung hat,
- 4.
erklärt, dass ihm keine Gründe für eine Versagung der Eintragung nach § 20 bekannt sind,
- 5.
eine nach Maßgabe ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtansprüche, die aus der Berufsausübung herrühren können, hat und
- 6.
weitere nach § 19 im Einzelnen geforderte Nachweise und Erklärungen beigebracht hat.
2 Die Ingenieurkammer Hessen kann durch Satzung Inhalte der Berufspraxis nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Mindestdeckungssummen für eine Versicherung nach Satz 1 Nr. 5 festsetzen. 3Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a gilt nicht, wenn ein solcher Nachweis nach Europäischem Unionsrecht nicht gefordert werden darf. 4Berufspraxis, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert wurde, ist anzuerkennen. 5Gleiches gilt für die Berufspraxis, die in Drittstaaten erlangt wurde, soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union gleichwertig ist.
(2) 1 Die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a sind auch erfüllt durch die Staatsprüfung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland in einer die Befähigung der Bauvorlageberechtigung einschließenden Fachrichtung. 2Den Anforderungen an das Berufspraktikum steht eine vergleichbare fachliche Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleich.