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§ 11 HIngG - Eintragung bauvorlageberechtigter Personen

Bibliographie

Titel
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Amtliche Abkürzung
HIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
50-51

(1) 1In die Liste der bauvorlageberechtigten Personen nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Hessen einzutragen, wer

  1. 1.

    einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen nach den in der Anlage 1 geregelten Leitlinien an einer deutschen Hochschule nachweist,

  2. 2.

    danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist und

  3. 3.

    eine berufliche Niederlassung, Anstellung oder die Hauptwohnung im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen hat.

2Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch erfüllt durch die Staatsprüfung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland in einer die Befähigung der Bauvorlageberechtigung einschließenden Fachrichtung. 3Den Anforderungen an die Berufspraxis nach Satz 1 Nr. 2 steht eine vergleichbare fachliche Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleich.

(2) Auf Antrag ist in die Liste der bauvorlageberechtigten Personen nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist, und die Anforderung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt.

(3) 1Eine antragsstellende Person wird in die Liste nach Abs. 1 auch eingetragen, wenn

  1. 1.

    sie in Bezug auf die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG besitzt, soweit dieser in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten,

  2. 2.

    der Ausbildungsnachweis den Anforderungen nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und

  3. 3.

    die berufspraktische Tätigkeit mit den Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 vergleichbar ist.

2Satz 1 gilt auch für eine antragsstellende Person, die nachweist, dass sie

  1. 1.

    diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.

  2. 2.

    im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und

  3. 3.

    keine wesentlichen Unterschiede nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestehen.

(4) § 17 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2022 (GVBl. S. 641), findet entsprechend Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 mit Ausnahme von § 28 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32).