§ 169a LBG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Endet ein Beamtenverhältnis, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden ist (§ 119 Abs. 3 Satz 2), durch Eintritt in den Ruhestand oder durch Tod, so sind, wenn der Ruhestandsbeamte oder die Witwe und Waisen Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten, neben den Renten die Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte
der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich Kinderzuschlägen ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
- a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
- b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit
die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen
der Betrag, der sich als Witwengeld ohne Kinderzuschläge,
für Waisen
der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich Kinderzuschlag aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1)
die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)
Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1) ohne Kinderzuschuß, der
- 1.dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten entspricht,
- 2.auf einer Höherversicherung beruht.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(5) § 168 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die von einem deutschen Versicherungsträger außerhalb des Geltungsbereiches des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder die von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt werden.