§ 16 ThürMinG - Zusammentreffen von Übergangsgeld mit anderen Einkommen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 70 ThürBeamtVG oder Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis zu, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Übergangsgeld angerechnet, als es zusammen mit dem Übergangsgeld die Summe des Amtsgehalts und des Familienzuschlags übersteigt. Eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag oder Landtag) steht einem Verwendungseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, wenn nicht bereits ihre Anrechnung auf die Leistung seitens der gesetzgebenden Körperschaft geregelt ist.
(2) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Erwerbseinkommen (Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft) zu, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Übergangsgeld angerechnet, als es zusammen mit dem Übergangsgeld die Summe des Amtsgehalts und des Familienzuschlags übersteigt.
(3) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung Ruhegehalt aufgrund eines Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eine ähnliche Versorgung oder eine Versorgung aufgrund eines anderen Amtsverhältnisses zu, so werden diese Bezüge insoweit auf das Übergangsgeld angerechnet, als sie zusammen mit dem Übergangsgeld die Summe des Amtsgehalts und des Familienzuschlags übersteigen.
(4) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis mit Renten ist § 72 ThürBeamtVG sinngemäß anzuwenden.
(5) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis mit Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung ist § 73 ThürBeamtVG sinngemäß anzuwenden.