§ 10 LSeilbG - Widerruf der Genehmigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
- Amtliche Abkürzung
- LSeilbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 930-5
Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn
- 1.der Unternehmer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung die Planfeststellung beantragt oder der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben ist oder außer Kraft tritt,
- 2.die betriebsfertige Herstellung oder die Eröffnung nicht fristgemäß erfolgt,
- 3.der Unternehmer gegen gesetzliche Pflichten verstößt und innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft,
- 4.die Einstellung des Bahnbetriebs nach § 19 Abs. 2 Satz 2 angeordnet worden ist oder
- 5.die Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht mehr gewährleistet ist.