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§ 10 LSeilbG - Widerruf der Genehmigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Amtliche Abkürzung
LSeilbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
930-5

Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn

  1. 1.
    der Unternehmer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung die Planfeststellung beantragt oder der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben ist oder außer Kraft tritt,
  2. 2.
    die betriebsfertige Herstellung oder die Eröffnung nicht fristgemäß erfolgt,
  3. 3.
    der Unternehmer gegen gesetzliche Pflichten verstößt und innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft,
  4. 4.
    die Einstellung des Bahnbetriebs nach § 19 Abs. 2 Satz 2 angeordnet worden ist oder
  5. 5.
    die Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht mehr gewährleistet ist.