§ 13 SchulG - Schulverbund, jahrgangsübergreifender Unterricht, Bildung einer Anfangsklasse
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) Die Schulträger können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde Schulen organisatorisch zusammenfassen. Es können sowohl Schulen verschiedener Schulstufen als auch verschiedener Schulformen zusammengefasst werden. Die Mindestzügigkeiten, einschließlich der Ausnahmen gemäß § 5 Abs. 8 und § 6 Abs. 5, dürfen nicht unterschritten werden.
(2) - aufgehoben -
(3) Die oberste Schulbehörde kann festlegen, dass der Unterricht bei Unterschreiten einer Mindestschülerzahl in bestimmten Fächern jahrgangsübergreifend erfolgen kann.
(4) Die oberste Schulbehörde kann festlegen, dass die Aufnahme in eine bestimmte Schule abgelehnt werden kann, wenn die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als die Mindestjahrgangsstärke, die sich aus dem Produkt von dem für die Bildung einer Klasse festgelegten Mindestwert und der Regelmindestzügigkeit der Schulform ergibt.