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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

§ 192 StVollzG - Reichsknappschaftsgesetz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Amtliche Abkürzung
StVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-9-1

Red. Anm.: Nach § 198 Absatz 3 wird durch besonderes Bundesgesetz die folgende Vorschrift an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:

Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

    "§ 18a

    (1) Die in § 165c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Versicherten sind Mitglieder der Bundesknappschaft, wenn sie zuletzt bei dieser krankenversichert waren.

    (2) Die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Versicherung der in § 165c der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Versicherten gelten entsprechend."

  2. 2.

    Dem § 35 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

    "Gefangenen (§ 163a der Reichsversicherungsordnung) können sie gewährt werden, soweit die Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen."

  3. 3.

    Dem § 39 wird folgender Satz 3 angefügt:

    "Der Anspruch von Gefangenen (§ 163a der Reichsversicherungsordnung) auf Übergangsgeld ruht während der Dauer ihrer Unterbringung in der Vollzugsanstalt; Übergangsgeld ist jedoch zu gewähren und den Angehörigen auszuzahlen, wenn der Gefangene diese unmittelbar vor Beginn der Maßnahmen zur Rehabilitation von seinem Arbeitsentgelt oder seiner Ausfallentschädigung überwiegend unterhalten hat."