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§ 34 LWG - Regelung des Gemeingebrauchs sowie des Verhaltens im Uferbereich (Zu § 23 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

1Die zuständige Behörde kann, auch durch ordnungsbehördliche Verordnung

  1. 1.

    bei künstlichen Gewässern und Talsperren bestimmen, ob und in welchem Umfang der Gemeingebrauch an ihnen zulässig ist und die Ausübung des Gemeingebrauchs sowie das Verhalten im Uferbereich regeln und

  2. 2.

    bei anderen Gewässern die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten und das Verhalten im Uferbereich regeln,

um aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zu verhindern, dass andere beeinträchtigt, die Eigenschaften des Wassers nachteilig verändert, die Wasserführung wesentlich vermindert werden oder dass eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Bildes der Gewässerlandschaft eintritt. 2Das gleiche gilt, wenn die öffentliche Trinkwasserversorgung beeinträchtigt wird. 3Bei künstlichen Gewässern und Talsperren erfolgt die Bestimmung im Einvernehmen mit dem Gewässereigentümer und den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten.