§ 26 LWO - Zulassung der Kreiswahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.

(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle Wahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Kreiswahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wählvorschlags Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 23 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben fest. Geben die Namen oder Kurzbezeichnungen von Parteien oder Wählergruppen zu Verwechslungen Anlass (§ 23 Abs. 3), so fügt der Kreiswahlausschuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

(5) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter Angabe der Gründe mündlich bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.

(6) In der Niederschrift über die Sitzung nach dem Muster der Anlage 17 sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung aufzuführen.

(7) Nach der Sitzung übersendet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift. Sie oder er weist dabei, zusätzlich fernmündlich voraus, auf ihr oder ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.