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§ 20 ThürAGGVG - Rechte und Pflichten

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
311-2

(1) Dolmetscher und Übersetzer sind verpflichtet:

  1. 1.

    die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,

  2. 2.

    Verschwiegenheit zu bewahren und Informationen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, weder eigennützig zu verwerten noch Dritten mitzuteilen,

  3. 3.

    Aufträge der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare innerhalb des Landes zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen, es sei denn, dass wichtige Gründe dem entgegenstehen,

  4. 4.

    dem nach § 17 Abs. 1 zuständigen Präsidenten des Landgerichts unverzüglich jede Änderung des Namens, der Anschrift sowie von Telekommunikationsanschlüssen, eine Verurteilung im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie einen Eintrag in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung oder § 915 der Zivilprozessordnung mitzuteilen und

  5. 5.

    die ihnen anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis zu geben.

(2) Nach Aushändigung der Niederschriften nach § 19 Abs. 3 kann der Dolmetscher die Bezeichnung "Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare durch den Präsidenten des Landgerichts (Angabe des Ortes) allgemein beeidigter Dolmetscher für (Angabe der Sprache/ n, über die sich die Urkunde verhält)" und der Übersetzer die Bezeichnung "Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare durch den Präsidenten des Landgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigter Übersetzer für die (Angabe der Sprache/n, über die sich die Urkunde verhält)" führen. Eine von Satz 1 abweichende Bezeichnung ist nicht zulässig.