§ 11 LSeilbG - Planfeststellung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Amtliche Abkürzung
LSeilbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
930-5

(1) Neue Seilbahnen dürfen nur gebaut und bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (Planfeststellung). Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile müssen den in Anhang II der EG-Seilbahnrichtlinie genannten grundlegenden Anforderungen entsprechen. In die Planfeststellung können auch die für den Betrieb der Seilbahn erforderlichen Neben- und Hilfseinrichtungen wie Wasser- und Stromversorgungsanlagen, Zufahrten, Seilbahnstationen, Werkstätten und ähnliche technische Einrichtungen aufgenommen werden. Die Pläne zur technischen Einrichtung sind von der Aufsichtsbehörde zu prüfen. Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen.

(2) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

  1. 1.
    Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
  2. 2.
    mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
  3. 3.
    nach einer allgemeinen Vorprüfung im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkung der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung.

(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn

  1. 1.
    andere öffentliche Belange nicht berührt sind und
  2. 2.
    Rechte anderer nicht beeinflusst oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden und
  3. 3.
    nach einer allgemeinen Vorprüfung im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

Die Entscheidung hierüber trifft die Planfeststellungsbehörde.