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§ 233 SGB V - Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) 1Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahmen der dreißigste Teil des nach § 842 der Reichsversicherungsordnung (1)festgesetzten monatlichen Durchschnittsentgelts der einzelnen Klassen der Schiffsbesatzung und Schiffsgattungen sowie der auf den Kalendertag entfallende Teil des Vorruhestandsgeldes. 2Die beitragspflichtigen Einnahmen erhöhen sich für Seeleute, die auf den Seeschiffen beköstigt werden, um ein Dreißigstel des nach § 842 der Reichsversicherungsordnung (1)festgesetzten Durchschnittssatzes für Beköstigung.

(2) Ist für Seeleute ein monatlicher Durchschnittsverdienst nach § 842 der Reichsversicherungsordnung (1)nicht festgesetzt, bestimmt die Satzung der See-Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen.

(3) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Müsste richtig § 92 SGB VII lauten, da § 842 RVO durch Art. 35 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254, 1317) zusammen mit den §§ 537 bis 1160 RVO aufgehoben wurde. An deren Stelle gelten die Regelungen des SGB VII.

(1) Red. Anm.:

Müsste richtig § 92 SGB VII lauten, da § 842 RVO durch Art. 35 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254, 1317) zusammen mit den §§ 537 bis 1160 RVO aufgehoben wurde. An deren Stelle gelten die Regelungen des SGB VII.

(1) Red. Anm.:

Müsste richtig § 92 SGB VII lauten, da § 842 RVO durch Art. 35 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254, 1317) zusammen mit den §§ 537 bis 1160 RVO aufgehoben wurde. An deren Stelle gelten die Regelungen des SGB VII.