§ 12 LSÜG - Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
12

(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:

  1. 1.

    sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,

  2. 2.

    Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und einer Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,

  3. 2a.

    soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen betroffenen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Übermittlung der nach § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes gespeicherten Daten,

  4. 3.

    Anfragen an die Polizeidienststellen der Wohnsitze der betroffenen Person unter Beteiligung des Landeskriminalamtes, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre, sowie an die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, das Bundeskriminalamt und die Nachrichtendienste des Bundes,

  5. 4.

    Einsicht in erforderlichem Maße in öffentlich sichtbare Internetseiten zu der betroffenen Person einschließlich des öffentlich sichtbaren Teils sozialer Netzwerke und

  6. 5.

    Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen bei Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren.

Eine Anfrage nach Satz 1 Nummer 5 bedarf der gesonderten Zustimmung der betroffenen Person. Bei einer Anfrage dürfen an die ausländischen Sicherheitsbehörden oder an die nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständigen öffentlichen Stellen nur folgende Daten übermittelt werden:

  1. 1.

    Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,

  2. 2.

    Geburtsdatum und Geburtsort,

  3. 3.

    Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,

  4. 4.

    Wohnsitze, Adressen des Aufenthalts in dem Staat, dessen Sicherheitsbehörde oder zuständige öffentliche Stelle angefragt werden soll,

  5. 5.

    aktueller Wohnsitz, sofern erforderlich,

  6. 6.

    Nummer des Personalausweises oder Reisepasses oder Kopie des Ausweisdokuments, sofern erforderlich,

  7. 7.

    Angaben zu den Eltern, sofern erforderlich, sowie

  8. 8.

    Anlass der Anfrage.

Die Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen:

  1. 1.

    auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland,

  2. 2.

    Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder

  3. 3.

    unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses der Anfrage überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen oder der mitbetroffenen Person.

Das schutzwürdige Interesse der betroffenen oder der mitbetroffenen Person überwiegt insbesondere, wenn ein angemessenes Datenschutzniveau im angefragten Staat nicht gewährleistet ist. Wird eine Anfrage aus den in Satz 4 genannten Gründen nicht durchgeführt oder wurde sie nicht beantwortet, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 prüft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen die Identität der betroffenen Person. Für die mitbetroffene Person trifft die mitwirkende Behörde die in Absatz 1 und 2 genannten Maßnahmen.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. In den Fällen des § 10 Nummer 3 sind diese Maßnahmen in der Regel auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person durchzuführen und die betroffene Person kann auch selbst befragt werden.

(4) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen oder der mitbetroffenen Person für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene oder die mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Die Anfrage bezieht sich auch auf Hinweise über frühere Verbindungen zu einem ausländischen Nachrichtendienst. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt sie die zuständige Stelle zur Bewertung an die mitwirkende Behörde. Das Landesamt für Verfassungsschutz kann als zuständige Stelle bei Bewerbern und Mitarbeitern des eigenen Dienstes auch dann Anfragen an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik richten, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

(5) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert, können die betroffene und die mitbetroffene Person selbst befragt werden. Reicht diese Befragung nicht aus, stehen ihr schutzwürdige Interessen entgegen oder erfordert es die Prüfung der Identität, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Ferner kann die betroffene Person aufgefordert werden, für die Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnis geeignete Unterlagen beizubringen. Zusätzlich können von öffentlichen Stellen Akten beigezogen werden, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 der Abgabenordnung. § 9 Absatz 4 Landesverfassungsschutzgesetz bleibt unberührt.

(6) Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei den in § 3 Absatz 8 Satz 1 genannten Personen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre. Internationale Vorschriften, die einen anderen Zeitraum vorsehen, bleiben unberührt.