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§ 5 PFoG - Zuführung der Mittel

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen (Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen - PFoG)
Amtliche Abkürzung
PFoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20323

(1) Ab dem Jahr 2018 sind dem Sondervermögen jährlich 200 Millionen Euro aus dem Landeshaushalt zuzuführen. Die Zuführung erfolgt jährlich zum 1. Juli.

(2) Zusätzlich zu den Zuführungsbeträgen nach Absatz 1 und Absatz 5 sind dem Sondervermögen die Beträge, die dem Land und den Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes für die Versorgungsausgaben des in § 1 genannten Personenkreises gezahlt werden, zuzuführen.

(3) Die von dem Sondervermögen erwirtschafteten Erträge verbleiben im Vermögen des Sondervermögens.

(4) Weitere Zuführungen zu dem Sondervermögen sind zulässig. Sie können die Zuführungsbeträge der Folgejahre mindern.

(5) Zusätzlich sind dem Sondervermögen im Jahr 2017 zum 1. Juli Beträge in Höhe

  1. 1.

    der durch die Maßnahmen nach § 14a Absätze 2 und 2a des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung sowie nach § 17 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung verminderten Besoldungs- und Versorgungsausgaben des Vorjahres und

  2. 2.

    der Hälfte des Unterschiedsbetrags gegenüber den nicht nach § 69e des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung verminderten Anpassungen

zuzuführen.

(6) Der Zuführungsbetrag nach Absatz 5 Nummer 1 beträgt 1,8 Prozent der Ist-Ausgaben für die Besoldung und Versorgung des Haushaltsjahres 2016. Die Berechnung erfolgt aus Vereinfachungsgründen auf Basis der Vorjahreswerte. Die Zuführung nach Absatz 5 Nummer 2 erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Einsparungen des Haushaltsjahres 2016.