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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 3 PFoG - Zweck

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen (Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen - PFoG)
Amtliche Abkürzung
PFoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20323

(1) Das Sondervermögen dient ausschließlich der Vorsorge für die Versorgungsausgaben.

(2) Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.