§ 3 PFoG - Zweck
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen (Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen - PFoG)
- Amtliche Abkürzung
- PFoG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20323
(1) Das Sondervermögen dient ausschließlich der Vorsorge für die Versorgungsausgaben.
(2) Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.