§ 127 BRAO - Anhörung vor Schluß der ehrengerichtlichen Voruntersuchung
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) 1Hält der Untersuchungsrichter den Zweck der ehrengerichtlichen Voruntersuchung für erreicht, so hat er der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. 2Dem Beschuldigten ist auf Verlangen Einsicht in die Akten zu gewähren.
(2) Beantragt die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte, die Voruntersuchung zu ergänzen, so hat der Untersuchungsrichter, wenn er dem Antrag nicht stattgeben will, die Entscheidung des Ehrengerichts einzuholen.
(3) Gegen den Beschluß des Ehrengerichts, durch den ein Antrag auf Ergänzung der Voruntersuchung abgelehnt wird, ist die sofortige Beschwerde zulässig.