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§ 127 BRAO - Anhörung vor Schluß der ehrengerichtlichen Voruntersuchung

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) 1Hält der Untersuchungsrichter den Zweck der ehrengerichtlichen Voruntersuchung für erreicht, so hat er der Staatsanwaltschaft und dem Rechtsanwalt Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist abschließend zu äußern. 2Der Rechtsanwalt kann innerhalb dieser Frist auch beantragen, daß er durch den Untersuchungsrichter in Anwesenheit des Staatsanwalts zu dem Ergebnis der Voruntersuchung mündlich gehört wird (Schlußgehör durch den Untersuchungsrichter); er ist über dieses Recht zu belehren. 3§ 169b Abs. 2, 4 und 5, §§ 169c und 297 der Strafprozeßordnung sind auf das Schlußgehör durch den Untersuchungsrichter entsprechend anzuwenden.

(2) Beantragt die Staatsanwaltschaft oder der Rechtsanwalt, die Voruntersuchung zu ergänzen, so hat der Untersuchungsrichter, wenn er dem Antrag nicht stattgeben will, die Entscheidung des Ehrengerichts einzuholen.

(3) Gegen den Beschluß des Ehrengerichts, durch den ein Antrag auf Ergänzung der Voruntersuchung abgelehnt wird, ist die sofortige Beschwerde zulässig.