§ 69 PersVG LSA - Mitbestimmung in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
Der Personalrat bestimmt, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mit:
- 1.Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierten Verfahren zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten der Angehörigen der Dienststelle außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn- und Versorgungsleistungen,
- 2.Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Angehörigen der Dienststelle zu überwachen,
- 3.Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
- 4.Auslagerung von Arbeitsplätzen zwecks Heimarbeit an technischen Geräten,
- 5.Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von Nummer 3 erfaßt sind,
- 6.Einführung oder wesentliche Änderung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze,
- 7.Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung nach dem Arbeitsförderungsgesetz,
- 8.Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen.