§ 202 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Arbeitszeit sind auf die Professoren nicht anzuwenden; § 78b und § 85a Abs. 1 Nr. 1 gelten entsprechend. Erfordern die Aufgaben einer Hochschuleinrichtung ausnahmsweise eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so kann der Minister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister durch Rechtsverordnung für bestimmte Beamtengruppen die Vorschriften über die Arbeitszeit für anwendbar erklären. § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 79 Abs. 2 findet Anwendung. Die Professoren müssen ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen.
(2) Die Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung auf eine Anhörung.
(3) Fällt der Monat, in dem ein Professor die Altersgrenze erreicht, in die Vorlesungszeit, so tritt er abweichend von § 44 Abs. 2 Satz 1 mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand. Professoren dürfen abweichend von § 92 Abs. 3 Satz 1 nach dem Eintritt in den Ruhestand ihre Amtsbezeichnung ohne Zusatz weiterführen.