§ 202 LBG - Sonderregelungen

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Arbeitszeit sind auf die Professoren nicht anzuwenden. §§ 78b bis 78g und § 85a gelten entsprechend. Erfordern die Aufgaben einer Hochschuleinrichtung ausnahmsweise eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so kann das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung für bestimmte Beamtengruppen die Vorschriften über die Arbeitszeit für anwendbar erklären. § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 79 Abs. 2 findet Anwendung.

(2) Die Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn der Studiengang, in dem er überwiegend tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung auf eine Anhörung. Bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von Hochschulen des Landes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gelten für Professoren, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, §§ 28 und 29 entsprechend, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist.

(3) Fällt der Monat, in dem ein Professor die Altersgrenze erreicht, in die Vorlesungszeit, so tritt der Professor abweichend von § 44 Abs. 2 Satz 1 mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand.

(4) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Professors, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, für eine bestimmte Dauer, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden.

Die Vorschrift ist bis zum 31. Dezember 2008 befristet.

(5) Professoren dürfen im Rahmen von § 92 Abs. 3 und 4 ihre Amtsbezeichnung ohne Zusatz weiterführen. § 92 Abs. 2 Satz 3 findet nach der Ernennung zum Präsidenten oder zum Rektor keine Anwendung.