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§ 148 BbgWG - Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind bei der Wasserbehörde anzumelden. Die öffentliche Aufforderung nach § 16 Abs. 2 WHG wird vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung bekannt gegeben.

(2) Kann der das alte Recht oder die alte Befugnis zulassende Bescheid innerhalb der Anmeldefrist nicht vorgelegt werden, gilt die Anmeldung als nicht fristgerecht erfolgt, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht amtlich bekannt sind.