§ 148 BbgWG - Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind bei der Wasserbehörde anzumelden. Die öffentliche Aufforderung nach § 16 Abs. 2 WHG wird vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister bekannt gegeben.
(2) Kann der das alte Recht oder die alte Befugnis zulassende Bescheid innerhalb der Anmeldefrist nicht vorgelegt werden, gilt die Anmeldung als nicht fristgerecht erfolgt, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht amtlich bekannt sind.