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§ 7 WPersAV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen (Personalaktenverordnung Wehrpflichtige - WPersAV)
Amtliche Abkürzung
WPersAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
50-1-9

Personenbezogene medizinische Daten, die im Rahmen der Untersuchungen nach dem Wehrpflichtgesetz in zivilen medizinischen Einrichtungen oder von zivilen Ärzten erhoben werden, dürfen den Zahlung leistenden Stellen offenbart werden, soweit dies zur Kostenabrechnung erforderlich ist.