§ 10 SGB VIII - Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
Redaktionelle Abkürzung
SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-8

(1) 1Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. 2Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) 1Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zwölften und dem Zweiten Buch vor. 2Der Vorrang gegenüber dem Zweiten Buch gilt nicht für die Leistungen nach § 13 dieses Buches. 3Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistungen nach diesem Buch vor. 4Landesrecht kann regeln, daß Maßnahmen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.