§ 10 SGB VIII - Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
Redaktionelle Abkürzung
SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-8

(1) 1Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. 2Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) 1Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vor (1) . 2Der Vorrang gegenüber dem Zweiten Buch gilt nicht für die Leistungen nach §13 dieses Buches. 3Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistungen nach diesem Buch vor. 4Landesrecht kann regeln, dass Maßnahmen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) soll in Satz 1 nach den Wörtern "nach dem Zwölften" die Wörter "und dem Zweiten" eingefügt werden.
Diese Änderung ist ausführbar, wenn die Änderung durch Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022) zum 1. Januar 2005 durchgeführt ist.