§ 10 SGB VIII - Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VIII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-8
(1) 1Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. 2Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) 1Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vor (1) . 2Der Vorrang gegenüber dem Zweiten Buch gilt nicht für die Leistungen nach §13 dieses Buches. 3Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistungen nach diesem Buch vor. 4Landesrecht kann regeln, dass Maßnahmen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
Diese Änderung ist ausführbar, wenn die Änderung durch Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022) zum 1. Januar 2005 durchgeführt ist.