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§ 23 VolksEG - Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Redaktionelle Abkürzung
VolksEG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
112-a-1

Ein Volksentscheid findet statt,

  1. 1.
    wenn die Stadtbürgerschaft eine zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem Volksentscheid unterbreitet (Artikel 148 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b der Landesverfassung),
  2. 2.
    wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren auf Beschlussfassung über einen Ortsgesetzentwurf stellt und der begehrte Ortsgesetzentwurf in der Stadtbürgerschaft nicht unverändert angenommen worden ist (Artikel 148 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe d der Landesverfassung).