§ 4 IngG M-V - Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" (1)
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- IngG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 7121-1
(1) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieure eines deutschen Landes eingetragen oder wer nach § 5 zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist.
(2) Wortverbindungen mit der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung oder sinnähnliche Berufsbezeichnungen dürfen nur solche Personen als Berufsbezeichnung verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" zu führen.
(3) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.