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  • ab 01.01.1966 (außer Kraft)

§ 23 UrhWahrnG - Bestehende Verwertungsgesellschaften (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UrhWahrnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-12

Außer Kraft am 1. Juni 2016 durch Artikel 7 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190).
Zur weiteren Anwendung s. § 137 Absatz 2 und § 139 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190).

(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verwertungsgesellschaften dürfen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis (§ 1) fortsetzen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann eine solche Verwertungsgesellschaft auf Antrag für die Zeit bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von einzelnen ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen befreien.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann für eine Verwertungsgesellschaft auf Antrag die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen einmal oder mehrmals angemessen verlängern, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1969.