Art. 96a BayPVG - Sondervorschrift aus Anlass der Corona-Pandemie
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
- Amtliche Abkürzung
- BayPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1-F
Beschäftigte einer Dienststelle, die zur Unterstützung bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie oder der Bewältigung der Folgen der Pandemie ganz oder teilweise bis zu 18 Monate vorübergehend bei einer anderen Dienststelle eingesetzt sind, gehören weiterhin ihrer Dienststelle an.