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§ 141c AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

1Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die der Arbeitnehmer durch eine Rechtshandlung erworben hat, die nach den Vorschriften der Konkursordnung angefochten worden ist, begründen keinen Anspruch auf Konkursausfallgeld; das gleiche gilt, wenn der Konkursverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, die Leistungen zu verweigern. 2Ist ein Konkursverfahren nicht eröffnet worden, so begründen die Ansprüche auf Arbeitsentgelt keinen Anspruch auf Konkursausfallgeld, wenn die Rechtshandlung im Falle des Konkurses nach den Vorschriften der Konkursordnung angefochten werden könnte. 3Soweit Konkursausfallgeld auf Grund von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt zuerkannt worden ist, die nach Satz 1 und 2 keinen Anspruch auf Konkursausfallgeld begründen, ist es zu erstatten.