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§ 15 SächsJAPO - Prüfungszeugnis

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Amtliche Abkürzung
SächsJAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-1.1/2

(1) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Endpunktzahl und die Endnote ersichtlich sind. Prüfungsteilnehmern, die die Pflichtfachprüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekannt gegeben. Das nach Satz 1 erteilte Prüfungszeugnis wird wieder eingezogen, wenn die staatliche Pflichtfachprüfung gemäß § 13 Abs. 5 für nicht bestanden erklärt wird.

(2) Das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung bildet zusammen mit dem Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung das Ergebnis der Ersten Juristischen Prüfung. Bei der Ermittlung des Ergebnisses gemäß § 5d Abs. 2 Satz 4 Deutsches Richtergesetz wird die Punktzahl auf zwei Dezimalstellen festgesetzt, eine dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Das Zeugnis der Ersten Juristischen Prüfung weist neben der Gesamtnote und Gesamtpunktzahl die in den beiden Prüfungsteilen erreichten Endpunktzahlen und Endnoten gesondert aus.

(3) Die Zeugnisse nach Absatz 1 und 2 erteilt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Dies gilt auch dann, wenn die Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität eines anderen Bundeslandes abgelegt wurde.

(4) Durch das Bestehen der Ersten Juristischen Prüfung erwirbt der Kandidat das Recht, die Bezeichnung "Referendar" oder "Referendarin" "(Ref. jur.)" zu führen.