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§ 11 ThürMinG - Ruhegehalt

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Amtliche Abkürzung
ThürMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung hat von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, einen Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es die Regelaltersgrenze nach § 35 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) erreicht und das Amt eines Mitglieds der Landesregierung mindestens zwei Jahre bekleidet hat. § 235 SGB VI gilt sinngemäß.

(2) Ruhegehaltfähig ist die Zeit der Mitgliedschaft in der Thüringer Landesregierung, einer vorausgegangenen Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder in einer anderen Landesregierung oder in der aufgrund der Volkskammerwahl vom 18. März 1990 gebildeten Regierung der Deutschen Demokratischen Republik soweit diese nicht zu einer eigenständigen Versorgung geführt hat.

(3) Das Ruhegehalt beträgt bei einer Amtszeit von weniger als fünf Jahren 18 1/3 vom Hundert, nach Vollendung einer Amtszeit von einer Legislaturperiode, die mindestens vier Jahre und sechs Monate betragen muss, 35 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags der Stufe 1. Danach steigt es mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,45 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert. Unterjährige Amtszeiten sind unter Benutzung des Nenners 365 und kaufmännischer Rundungsregelungen auf zwei Dezimalstellen umzurechnen; der Vomhundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen.

(4) Auf Antrag kann Ruhegehalt ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Das Ruhegehalt vermindert sich in diesem Fall um 0,3 vom Hundert für jeden Monat, um den es vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 SGB VI in Anspruch genommen wird. § 235 SGB VI gilt sinngemäß. Die Minderung darf 18 vom Hundert nicht überschreiten und nicht zu einer Unterschreitung der in § 11 Abs. 3 Satz 1 festgelegten Ruhegehaltsstufen führen.

(5) Hat ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne grobes eigenes Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Ruhegehalt.