Art. 12 AGGVG - Gliederung und Sitz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 300-1-1-J
(1) Staatsanwaltschaften bestehen bei den Landgerichten und bei den Oberlandesgerichten.
(2) Die Staatsanwaltschaften, die bei den Landgerichten bestehen, nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr. Für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte kann das Staatsministerium der Justiz durch Rechtsverordnung eine Zweigstelle der Staatsanwaltschaft errichten, die bei dem übergeordneten Landgericht besteht.