§ 47 GO - Widerspruch gegen Ausschußbeschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Verletzt der Beschluß eines Ausschusses das Recht, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluß zu widersprechen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann dem Beschluß widersprechen, wenn der Beschluß das Wohl der Gemeinde gefährdet.
(2) Der Widerspruch muß innerhalb von zwei Wochen nach Beschlußfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten und enthält die Aufforderung, den Beschluß aufzuheben. Der Ausschuß muß über die Angelegenheit in einer neuen Sitzung nochmals beraten; bis dahin hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Gibt der Ausschuß dem Widerspruch nicht statt, beschließt die Gemeindevertretung über den Widerspruch. Das Recht der Gemeindevertretung, die Entscheidung nach § 45 Abs. 2 an sich zu ziehen und den Beschluß aufzuheben, bleibt unberührt.