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§ 121 LBG - Anrechnung von Zeiten berufsmäßigen Wehrdienstes und vergleichbaren Dienstes

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis nach Vollendung des 17. Lebensjahres

  1. 1.
    berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder der früheren Wehrmacht, im Zivilschutzkorps, im früheren Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder
  2. 2.
    als Inhaber eines Versorgungsscheines oder als Militäranwärter oder als Anwärter des früheren Reichsarbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen ist.