§ 22 StrG - Enteignungsbeschränkungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
Die Enteignung von öffentlichen Straßen einschließlich der zugehörigen Teile ist nur zulässig, wenn die mit der Enteignung angestrebte Benutzung den Bestand der Straße nicht beeinträchtigt und nicht im Widerspruch zur Widmung steht.