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§ 22 StrG - Enteignungsbeschränkungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

Die Enteignung von öffentlichen Straßen einschließlich der zugehörigen Teile ist nur zulässig, wenn die mit der Enteignung angestrebte Benutzung den Bestand der Straße nicht beeinträchtigt und nicht im Widerspruch zur Widmung steht.