§ 44 StrWG-MV - Planungen
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG-MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Die Straßenplanungen haben den Zielen der Landesplanung Rechnung zu tragen. Die Landesplanungsbehörde hat bei überörtlichen Planungen, die die Änderung bestehender oder den Bau neuer Straßen zur Folge haben können, unbeschadet weiter gehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig das Benehmen mit den beteiligten Trägern der Straßenbaulast herzustellen. Die Träger der Straßenbaulast haben die Landesplanungsbehörde bei Straßenplanungen zu beteiligen, die für die Landesplanung von Bedeutung werden können.
(2) Radwege sind grundsätzlich in die Planungsuntersuchungen einzubeziehen.