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  • ab 26.08.2015 (aktuelle Fassung)

§ 13 HAbg-VO - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabenverordnung - HAbg-VO)
Amtliche Abkürzung
HAbg-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

Der für das Studium eines weiterbildenden Masterstudienganges im Sinne des § 62 Absatz 3 des Hochschulgesetzes oder des § 54 Absatz 3 des Kunsthochschulgesetzes festgesetzte besondere Gasthörerbeitrag gilt solangeals Weiterbildungsbeitrag im Sinne des § 1 Absatz 2, bis er als Weiterbildungsbeitrag gesondert gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 festgesetzt worden ist. Die Hochschulen setzen diesen besonderen Gasthörerbeitrag unverzüglich als Weiterbildungsbeitrag gesondert fest.