§ 13 HAbg-VO - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabenverordnung - HAbg-VO)
- Amtliche Abkürzung
- HAbg-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
Der für das Studium eines weiterbildenden Masterstudienganges im Sinne des § 62 Absatz 3 des Hochschulgesetzes oder des § 54 Absatz 3 des Kunsthochschulgesetzes festgesetzte besondere Gasthörerbeitrag gilt solangeals Weiterbildungsbeitrag im Sinne des § 1 Absatz 2, bis er als Weiterbildungsbeitrag gesondert gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 festgesetzt worden ist. Die Hochschulen setzen diesen besonderen Gasthörerbeitrag unverzüglich als Weiterbildungsbeitrag gesondert fest.