§ 132 PatAnwO - Voraussetzung des Verbots
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen Patentanwalt auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt werden wird, so kann gegen ihn durch Beschluß ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Patentanwalt zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.
(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Patentanwalt zu entscheiden hat oder vor dem das ehrengerichtliche Verfahren anhängig ist.