§ 132 PatAnwO - Voraussetzung des Verbots

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen Patentanwalt auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt werden wird, kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Patentanwalt zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.

(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Patentanwalt zu entscheiden hat oder vor dem das ehrengerichtliche Verfahren anhängig ist.