§ 3 ThürBVVG - Gegenstand des Bürgerantrags
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-4
(1) Bürgeranträge können darauf gerichtet sein, dem Landtag bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung sowie Gesetzentwürfe zu unterbreiten.
(2) Ist Gegenstand des Bürgerantrags die Einbringung einer Gesetzesvorlage, so ist dem Antrag ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf beizufügen.