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§ 49 HmbPersVG - Freistellung (1)

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Amtliche Abkürzung
HmbPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Auf Beschluss des Personalrats sind in Dienststellen mit in der Regel

Angehörigen des öffentlichen DienstesMitglieder
301bis6001
601bis1.0002
1.001bis2.0003

und für je angefangene weitere 1.000 Angehörige des Öffentlichen Dienstes je ein weiteres Mitglied von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen.

(2) In Dienststellen mit in der Regel bis zu 300 Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder neben Freistellungen nach Absatz 1 kann der Personalrat im Einvernehmen mit der Dienststelle weitere Mitglieder ganz oder teilweise von der dienstlichen Tätigkeit freistellen, soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig ist. Wird kein Einvernehmen hergestellt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.

(3) Die Freistellungen und Teilfreistellungen finden ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts statt.

(4) Nach Beendigung von Freistellungen ist den Mitgliedern des Personalrats eine ausreichende Aus- oder Fortbildungsmöglichkeit zu geben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht in den Fällen des § 10 Absatz 3.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).