Art. 4 LBankGZG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Landesbank Girozentrale
- Redaktionelle Abkürzung
- LBankGZG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- BayRS 762-6-F
(1) Die Bank hat insbesondere die Aufgaben einer Staatsbank sowie einer Kommunal- und Sparkassenzentralbank. Sie hat durch ihre Geschäftstätigkeit den Freistaat Bayern und seine kommunalen Körperschaften einschließlich der Sparkassen in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu unterstützen.
(2) Zu den Aufgaben der Bank gehört auch die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen, Landesbodenbriefen und sonstigen Schuldverschreibungen sowie die Begründung von Schuldbuchforderungen.
(3) Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen, wobei den ihr gestellten öffentlichen Aufgaben Rechnung zu tragen ist. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebs.