Art. 4 BayLBG - Gewährträgerhaftung (xref1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayLBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 762-6-F
(1)
Art. 4 erhält ab 19. Juli 2005 folgende Fassung:
"Art. 4
Haftung des Freistaates Bayern
und des Sparkassenverbands Bayern
(1) Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern haften für die Erfüllung sämtlicher am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
(2) Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden können.
(3) Verpflichtungen der Bank auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinn der Abs. 1 und 2 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
(4) Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen. Die bayerischen Sparkassen haften dem Sparkassenverband Bayern für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank nach Abs. 1."
Die Gewährträger der Bank sind der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Bank haften die Gewährträger als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen. Die Gewährträger können aus der Haftung nach Satz 1 erst in Anspruch genommen werden, wenn und soweit eine Befriedigung aus dem Vermögen der Bank nicht zu erlangen ist. Die bayerischen Sparkassen haften dem Sparkassenverband Bayern für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank.