§ 15 BremWahlG - Wählerverzeichnis und Wahlschein
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Wahlgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BremWahlG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-1
(1) Die Gemeindebehörde führt für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung. Dieses kann auch automatisiert geführt werden. Die dafür erforderlichen Daten können im automatisierten Abrufverfahren bei der Meldebehörde erhoben werden. Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor der Wahl öffentlich auszulegen.
(2) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.